Coronavirus: Regeln für die Osterfeiertage

Präsident Kompatscher unterzeichnete die Verordnung mit Maßnahmen zur Bewältigung des Notstands von Covid-19.

(Lpa) Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (24. März) eine neue Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 16) zur Vorbeugung gegen die Verbreitung des Coronavirus unterzeichnet.

Für die Osterfeiertage (Samstag, 3. bis Montag, 5. April) gilt demnach - wie auch von der staatlichen Regelung vorgesehen - dass jeweils zwei erwachsene Personen sich einmal am Tag zwischen 5 und 22 Uhr im gesamten Landesgebiet zu einer einzigen, anderen Privatwohnung als der eigenen begeben dürfen. Ausnahmen gelten für Minderjährige unter 14 Jahren, sofern mindestens eine der beiden erwachsenen Personen die elterliche Verantwortung ausübt, sowie für Menschen mit Beeinträchtigung oder Pflegebedürftige, die im selben Haushalt leben.

Weiters berechtigen die Antigen-Tests an den Schulen (Nasenflügeltests) zur Ausübung sportlicher Aktivitäten, sprich zur Teilnahme an jenen erlaubten, sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen sowie Trainingseinheiten, die in der Verordnung Nr. 15 genannt sind.

Für den Einkauf von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs sind auch Fahrten in eine angrenzende Gemeinde erlaubt, sofern diese Güter in der eigenen Gemeinde nicht verfügbar sind.

Verordnung und weitere Dokumente auf Landes-Webseite Die Verordnung im Coronavirus-Portal auf der Internetseite des Landes Südtirol im Bereich "Dokumente zum Herunterladen" jederzeit einsehbar, ebenso wie frühere Verordnungen, Eigenerklärungen und wichtige Dokumente. Zudem aktualisiert das Portal so zeitnah wie möglich die aktuell geltenden Regeln und viele andere nützliche Informationen.

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